Um zu verhindern, aufgrund der Wiederholung der mir angelasteten Äußerungen (wenn auch in der von der Staatsanwaltschaft zitierten Form) im Zweifelsfall erneut belangt zu werden, lasse ich an dieser Stelle einige Details des Strafantrags außen vor. Aus naheliegenden Gründen bleibe ich ebenso schuldig eine erläuternde Aufführung der Vorgeschichte sowie meine persönliche Sichtweise des Geschehenen.
Diese Kürzung stellt jedoch keine tatsachenverschleiernde Maßnahme dar. Die Fakten liegen hiermit offen.
Aufschlußreiche Teile des juristischen Schriftverkehrs in dieser Angelegenheit nunmehr ohne weiteren Kommentar...